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   RG, 12.11.1926 - II 63/26   

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https://dejure.org/1926,207
RG, 12.11.1926 - II 63/26 (https://dejure.org/1926,207)
RG, Entscheidung vom 12.11.1926 - II 63/26 (https://dejure.org/1926,207)
RG, Entscheidung vom 12. November 1926 - II 63/26 (https://dejure.org/1926,207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1924 ein Verstoß gegen den in § 128 ZPO. aufgestellten Grundsatz der Mündlichkeit gemäß § 295 Abs. 1 ZPO. geheilt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mündlichkeit des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 222
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Schrifttum und Rechtsprechung legen diese Bestimmung dahin aus, daß das Gericht nur dann zur Wiedereröffnung der Verhandlung verpflichtet sei, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergebe, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen sei und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (RGZ 102, 262, 266; 115, 222; BGHZ 30, 60, 65; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 65 111 3; Stein/Jonas/Pohle aaO § 133 Anm. II 2).
  • BGH, 02.12.1958 - VIII ZR 212/57
    Die sachliche Berücksichtigung des in solchen Schriftsätzen neu Vorgetragenen würde jedenfalls eine Verletzung des § 128 ZPO bedeuten (RGZ 115, 222, 223), auf die allerdings verzichtet werden könnte, hier aber erkennbar nicht verzichtet ist.
  • BGH, 19.11.1959 - VIII ZR 115/58

    Rechtsmittel

    Eine Wiedereröffnung, ohne daß die Voraussetzungen des § 139 ZPO vorlägen, nur auf Grund nachträglichen Parteivorbringens mag zwar nicht unzulässig sein (a.A. RGZ 115, 222; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 133 Anm. II 2), sie steht aber jedenfalls im freien richterlichen Ermessen, das in der Revision nicht nachprüfbar ist (BGH Urt. v. 2. April 1958 - V ZR 203/56 - JR 1958, 344; Urt. v. 29. April 1959 - IV ZR 311/58 - NJW 1959, 1369, 1370).
  • BGH, 29.04.1970 - IV ZR 49/69

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens - Anforderungen

    Zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung ist das Gericht nach der Rechtsprechung dann verpflichtet, wenn sich aus neuem Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen ist und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (RGZ 102, 262, 266; 115, 222; BGHZ 30, 60, 65) [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58].
  • BGH, 28.03.1956 - V ZR 214/54

    Rechtsmittel

    Die sachliche Berücksichtigung des in solchen Schriftsätzen neu Vorgebrachten würde jedenfalls eine Verletzung des § 128 ZPO bedeuten (RGZ 115, 222 [223]), auf die allerdings (RG a.a.O.) verzichtet werden könnte, hier aber nicht verzichtet ist.
  • BGH, 12.03.1963 - VI ZR 96/62

    Rechtsmittel

    Im übrigen wäre, wenn in dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten eine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes der Mündlichkeit gesehen werden müßte, dadurch allenfalls der Kläger beschwert (vgl. RGZ 115, 222, 224).
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